Allgemeine Vertragsbedingungen bei der Nutzung von Sponsorkartons
- Rechte und Pflichten der Promodoro GmbH
- Promodoro, ein Marketingunternehmen, das u.a. Kartons als Werbeträger einsetzt, erhält mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung das exklusive Recht für die Laufzeit dieser Vereinbarung, das Restaurant / die Restaurants der Gastronomie für einzelne Werbekampagnen mit bestimmter Dauer („Kampagne“) mit Kartons („Kartons“) zu beliefern.
- Promodoro verpflichtet sich, dem oder den Restaurants der Gastronomie vor Beginn einer Kampagne Kartons zur Verfügung zu stellen. Die Lieferung der bedruckten Kartons wird von Promodoro bei Dritten beauftragt. Die Lieferung der Kartons erfolgt direkt an die Gastronomie. Sollte Promodoro oder der Lieferant die Kartons zur Verfügung stellen wollen, wird die Gastronomie vorher rechtzeitig informiert. Ist Promodoro nicht in der Lage, Nachschub an Kartons zu liefern, kann die Gastronomie eigene Kartons verwenden, jedoch nur solche ohne Werbung.
- Der Zeitraum für eine Kampagne wird jeweils spezifisch durch Promodoro festgelegt. Promodoro bestimmt ebenfalls die Dauer einer Kampagne einseitig je nach Vereinbarungen mit den Kunden von Promodoro.
- Die auf den Kartons aufgedruckte Werbung darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
- Die Kartons werden aus hochwertigem E-Welle-Papier hergestellt, im 4-Farben-Offset-Verfahren bedruckt und mit einem Schutzlack veredelt. Promodoro stellt sicher, dass das verwendete Verpackungsmaterial den Vorschriften der Lebensmittelsicherheit entspricht.
1. Rechte und Pflichten der Gastronomie
Die Gastronomie erhält während der Dauer einer Kampagne von Promodoro mit Werbung bedruckte Kartons.
Die Gastronomie verpflichtet sich, während der gesamten Laufzeit für die Dauer einer Kampagne nach Erhalt der Kartons nur die von Promodoro zur Verfügung gestellten Kartons mit Werbeaufdruck zu verwenden. Sofern in besonderen Fällen Sticker, Proben oder ähnliche Gegenstände mitgeliefert werden, ist die Gastronomie dazu verpflichtet diese entsprechend den Anweisungen von Promodoro anzubringen bzw. zu verwenden.
2. Preis
Die Gastronomie ist verpflichtet, unabhängig von der Größe des Kartons, für die Zurverfügung-stellung der Kartons einen Preis von 0,05 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer („Preis“) pro Karton an Promodoro zu bezahlen. Der Preis ist binnen 10 Tagen nach Lieferung der jeweiligen Kartons zur Zahlung fällig.
3. Menge
Die für die Dauer einer Kampagne zu liefernder Menge an Kartons ergibt sich aus der genannten Gesamtstückzahl.
4. Dauer
Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und hat eine Laufzeit von einem Jahr; die Vereinbarung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf von einer der Parteien gekündigt wird („Laufzeit“). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine außerordentliche Kündigung bleibt davon unberührt.
5. Sonstiges
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der vorgenannten Klausel. Die Gastronomie ist nicht berechtigt, die Vereinbarung oder einzelne daraus resultierende Rechte oder Pflichten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Promodoro an Dritte zu übertragen, zu veräußern, abzutreten, zu verpfänden. Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Soweit gesetzlich zulässig ist Erfüllungsort für alle Leistungen von Promodoro Frankfurt am Main. Die Aufrechnung mit einem Anspruch ist ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruch wurde anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Die Parteien vereinbaren, dass die AGB von Promodoro Bestandteil dieser Vereinbarung sind. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in dieser Vereinbarung herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss dieser Vereinbarung bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel nicht lediglich die Beweislast umkehrt, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen wird, so dass diese Vereinbarung trotz einer nichtigen Bestimmung oder einer Lücke aufrechterhalten bleibt.